Liebe Mitglieder,

hier ist die derzeit (24.01.2022) gültige Corona Schutzverordnung auszugsweise mit für uns relevanten Teilen wiedergegeben.

Ebenso ist jedes Mitglied aufgefordert, sich beim jeweiligen Übungsleiter über die genaue Einhaltung der Schutzverordnung zu erkundigen.

Vielen Dank und wir vom Vorstand wünschen allen Mitgliedern dennoch viel Spaß in ihrer Freizeit und bei ihrem Sport.

1. Nachweis der Immunisierung und Testung für Kinder und Jugendliche
• Bis zum Schuleintritt: Kinder gelten als immunisiert und getestet, Altersnachweis erforderlich (Glaubhaftmachung durch Eltern reicht aus).
• Bis zum 16. Geburtstag: Kinder und Jugendliche gelten als immunisiert und getestet. Altersnachweis erforderlich (Kinderausweis, Schülerausweis o. ä.).
• Ab 16. Geburtstag: Jugendliche gelten (ab dem 17.01.2022) nicht mehr als immunisiert. Soweit sie Schüler sind, gelten sie als getestet, Schülerausweis erforderlich.
Hinweis: 16. und 17. Jährige gelten noch bis einschließlich zum 16.01. aufgrund der Schultestungen als immunisiert. Erst ab Montag (17.01.) gelten für sie die in der unten angehangenen Tabelle erläuterten Regelungen.
3. Sport drinnen: 2G+
Für Sport in Innenräumen gilt ausnahmslos 2G+. Aber:
• Der Nachweis einer Auffrischungsimpfung („Boosterung“) ersetzt den zusätzlichen Test.
Hinweis: Neben der Boosterimpfung wird ein Test ebenfalls ersetzt, wenn bei einer Person eine Coronaerkrankung innerhalb der letzten drei Monate durch einen PCR Test nachgewiesen wurde, obwohl die Person zuvor vollständig geimpft war.
• Sportvereine können beaufsichtigte Selbsttests („Vor-Ort-Testung“) durchführen, die für das nachfolgende Sportangebot gültig sind. Siehe hierzu „Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur Corona-Schutzverordnung NRW“.

Für Teilnehmer an Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen des organisierten Sports (inkl. aller Kaderathleten an Stützpunkten), die (Achtung neu!) über eine erste Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis. Für Profisportler gilt aufgrund des Schutzes der Berufsausübung weiterhin die alte Regel (also auch ohne erste Impfung), bis eine neue bundesgesetzliche Regelung für Beschäftigte vorliegt.
Für begleitende Eltern (Kind bringen, abholen, zuschauen) gilt 2G, in Hallenbädern 2G+.

Für Übungsleiter und Trainer bei Vereinsangeboten ist auf und in allen Sportstätten, auch in öffentlichen Hallenbädern, §4 (4) der Corona-Schutzverordnung anwendbar, das heißt,
für sie gilt 3G. Nicht immunisierte Übungsleiter und Trainer müssen während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.

Wichtige Ergänzung:

Ab Montag, dem 17.Januar,  gilt für Schüler/innen ab 16 Jahren  die 2G+ Regel. Das bedeutet, dass sie 2fach geimpft sein müssen um am Training teilnehmen zu dürfen. Der einzige Vorteil ist, dass das + auch durch den Schülerausweis belegt werden kann. Also müssen Schüler/innen nicht extra zum Testzentrum, falls sie nicht geboostert sind. Die Vorlage des Schülerausweises zusätzlich zum Impfnachweis, reicht aus.

Für alle, die 16 Jahre und älter und keine Schüler/innen sind, gilt die 2G+ Regel. Also wie bei den Erwachsenen: 2fach geimpft und zusätzlich Test/geboostert.

2022-01-13_Tabelle_Coronaregeln

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